Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2013, vgl. XI ZR 472/11, ist klargestellt worden, dass es bei der Geltendmachung einer kausalen Saldoforderung aus einem Kontokorrent gem.
§ 355 Abs. 3 HGB der Gläubigerbank obliegt, die in den Saldo eingestellten Aktiv- und Passivposten möglichst umfassend und konkret darzulegen. Die Bank könne sich hierbei darauf beschränken, das letzte Saldoanerkenntnis und etwaige danach eingetretene Änderungen des Saldos substantiiert darzutun. Hierbei habe die Bank unter Einschluss aller von ihr akzeptierten Passivposten so vorzutragen, dass das Gericht die eingeklagte Saldoforderung rechnerisch nachvollziehen und überprüfen könne. Der Bankkunde müsse dagegen nicht zum Umfang der Devisenoptionsgeschäfte vortragen. Bei den einzelnen Geschäften handele es sich um selbstständige Schadenereignisse, die auch durch die Gleichförmigkeit einer möglichen Aufklärungspflichtverletzung nicht zu einem einheitlichen Schadenereignis verbunden würden. Im Übrigen seien Gewinne aus sonstigen Geschäften weder bei der Schadenberechnung zu berücksichtigen noch bei der Vorteilsausgleichung in Ansatz zu bringen. Wenn die beteiligte Bank nicht regelmäßig Rechnungsabschlüsse in das Kontokorrentverhältnis einstellt, obliegt dieser daher eine erhebliche Beweislast. Darüber hinaus muss vor Abschluss eines jeden Devisenoptionsgeschäftes eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Risiken erfolgen.