Bankrecht – Ungeprüfte Einlösung eines unterschlagenen Verrechnungsschecks

Banken, die unterschlagene Verrechnungsschecks einlösen, müssen den Scheckeigentümern die Summe ersetzen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine sogenannte Disparität der Schecks besteht, d. h., eine Abweichung zwischen dem jeweils benannten Zahlungsempfänger und dem Einreicher des Schecks. In einem solchen Fall muß die Bank entweder beim Aussteller des Schecks oder beim Zahlungsempfänger nachfragen, ob die Summe wirklich dem Einreicher des Schecks gutgeschrieben werden soll (Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 03.04.2007, 17 U 292/05).