Bankrecht – Recht auf Austausch von Kreditsicherheit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat es Bankkunden mit Urteil vom 03.02.2004 – XI ZR 398/02 – leichter gemacht, nachträglich den Austausch von Kreditsicherheiten durchzusetzen.
Wer zum Kauf eines Hauses ein Darlehen aufgenommen und mit einer Grundschuld abgesichert hat, muss sich nicht damit abfinden, dass die Bank später kein anderes Grundpfandrecht als Ersatz akzeptieren will.
Ein Bankkunde hatte ein Darlehen mit Festzins aufgenommen, um den Erwerb seines Hausgrundstücks zu finanzieren. Das Darlehen wurde durch die Grundschuld auf dieser Immobilie abgesichert. Bei dem späteren Verkauf des Hauses bot er der Bank an, den noch laufenden Kredit durch eine Grundschuld auf das neue Grundstück abzusichern. Das Kreditinstitut meinte jedoch, aus geschäftspolitischen Erwägungen dazu nicht bereit sein zu müssen. Der Bankkunde zahlte deshalb das Darlehen ab und zahlte auch die geforderte Vorfälligkeitsentschädigung. Anschließend machte er seine Ansprüche gerichtlich geltend. Der BGH befand nun, die Bank könne den Austausch der Kreditsicherheit nicht ohne weiteres ablehnen, wenn ihr der Wechsel bei sonst unverändert fortbestehendem Darlehensvertrag mangels eines schutzwürdigen Eigeninteresses zuzumuten sei. Ob die Ersatzgrundschuld das Risiko der Bank in gleicher Weise abdeckt wie das ursprüngliche Grundpfandrecht, wird jetzt das Oberlandesgericht prüfen.