Bankrecht – Kreditfinanzierter Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds stellt ein Verbundgeschäft nach den Regelungen des VerbrKrG dar

Der Bundesgerichtshof kommt im Rahmen einer Entscheidung vom 21.07.2003
(II ZR 387/02) zu dem Ergebnis, dass der kreditfinanzierte Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ein Verbundgeschäft nach § 9 Abs. 3 und 4 des VerbrKrG darstellt, wenn der Vermittler der Fondsbeteiligung zugleich unter Verwendung von Formularen der Bank die Finanzierung des Anteilserwerbs angeboten hat. Folge des Verbundgeschäftes ist, dass die Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung sowohl dazu berechtigte, die Zahlungen auf das Darlehen einzustellen, als auch in entsprechender Anwendung der Regelungen des § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG dazu, die Rückzahlung der an die Bank bis zur Kündigung geleisteten Zahlungen zu verlangen. In diesem Zusammenhang müsse sich allerdings der Anleger der Fondsbeteiligung diejenigen Verluste, die von ihm anteilig mitzutragen sind, anrechnen lassen. Die Bank sei folglich gehalten nach Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung und damit zugleich des Darlehensvertrages das Geschäft insgesamt abzurechnen. Sie könne das Darlehen von dem Anleger damit nur insoweit zurückfordern, wie die Darlehenssumme das ihr überlassene Abfindungsguthaben aus dem Fonds des Anlegers übersteigt.

Nach Meinung des zuständigen Senats kann der Anleger einen Mehrbetrag sogar von der Bank zurückfordern, falls er auf das Darlehen mehr zurückgezahlt hat als den der Bank nach der Abrechnung zustehende Betrag.