Bankrecht – Kommanditist haftet für Bürgschaften

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat unter dem Aktenzeichen XI ZR 199/01 vom 28.05.2002 entschieden, dass der Kommanditist für eine von ihm für die Kommanditgesellschaft gegebene Bürgschaft auch dann haftet, wenn er damit finanziell überfordert ist.

Die Bürgschaft ist selbst dann nicht sittenwidrig und damit unwirksam, wenn der Bürge nicht einmal einen kleinen Bruchteil der Bürgschaft aufbringen kann.

Der BGH stellte damit klar, dass die Grundsätze für finanziell überforderte Angehörige nicht für Kommanditgesellschaften gelten. Er begründet dies unter anderem mit den berechtigten Interessen der Bank an einer persönlichen Haftung von Teilhabern bei der Gewährung eines Darlehns für Firmen.