Bankrecht – Irreführende Gestaltung von Kontoauszügen durch Banken

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 11.01.2007 unter dem Aktenzeichen I ZR 87/04 auf eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen festgestellt, dass ein Wettbewerbsverstoß einer Bank dann vorliegt, wenn Kontoauszüge nicht hinreichend deutlich sind. Die Kontoauszüge der Sparkasse, die vorstehend beanstandet wurden, führten zwar die einzelnen Buchungen zutreffend mit Buchungs- und Wertstellungstag getrennt auf, wiesen am Ende in dem optisch hervorgehobenen Kontostand aber zusätzlich noch nicht wertgestellte Beträge aus. Der BGH sah in einer Gestaltung der Kontoauszüge eine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Zwar sei der Inhalt der Kontoauszüge objektiv richtig gewesen. Entscheidend sei jedoch, dass der Kontoinhaber den Inhalt falsch verstehen könne, weil er davon ausgehe, dass er über das gesamte ausgewiesene Guthaben ohne Berechnung von Sollzinsen verfügen könne. Soweit ein ausdrücklicher Hinweis im Bereich des ausgewiesenen Kontostandes fehle, könne der durchschnittliche Kontoinhaber nicht erkennen, dass er die ohne Sollzinsen verfügbare Summe erst durch Abzug der Buchungen mit späterer Wertstellung ermitteln müsse. Die Bank könne sich daher nicht auf Auszüge berufen, die Buchungen ausweisen, ohne dass diese bereits wertgestellt wurden. Ein etwa hierdurch entstehender Schaden durch den Anfall von Sollzinsen sei von den Banken zu ersetzen.