Bankrecht: Geldabhebungen mit gestohlener ec-Karte sind grundsätzlich auf fahrlässiges Verhalten des Kunden zurückzuführen

Der Bundesgerichtshof (BGH) kam in einem Urteil vom 05.10.2004 (AZ.: XI ZR 210/03) zu dem Ergebnis, dass es nach Änderung des Sicherheitsstandards der Sparkassenorganisation auf 128 BIT-Verschlüsselung unmöglich ist, die Geheimzahl „PIN“ bei der Geldabhebung vom Bankautomaten zu nutzen, wenn sie nicht fahrlässig vom Bankkunden beim Diebstahl der ec-Karte zusammen mit dieser aufbewahrt worden ist.
Der Beweis des ersten Anscheins spreche deshalb gegen eine Haftung des Kreditinstitutes.
Dem Bankkunden sei in dem Falle vielmehr eine grob fahrlässige Verletzung seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten vorzuwerfen, so dass er gegenüber dem Kreditinstitut für die durch die missbräuchliche Verwendung seiner Kreditkarte entstandenen Schäden in vollem Umfang hafte.
Kreditinstitute seien jedoch im Rahmen von Zivilprozessen ggf. verpflichtet, nähere Angaben über die von ihnen getroffenen Sicherheitsvorkehrungen zu machen, um Beurteilungen der vorliegenden Art zu ermöglichen.