Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 17.07.2002 (IX ZR 294/00) die bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Formularklauseln bei Höchstbetragsbürgschaften zu Gunsten der Bürgen geändert.
Der BGH hat eine Klausel im Zusammenhang mit einem Vertrag über eine Höchstbetragsbürgschaft als nicht mit § 9 AGBG (entspricht nach neuem Recht
§ 307 BGB) vereinbar angesehen. Die zu beurteilende Klausel enthielt neben der ausdrücklichen Bestimmung des Höchstbetrags die weitergehende Regelung, dass zusätzlich Zinsen, Provisionen und Kosten, die aus dem verbürgten Anspruch oder durch deren Geltendmachung entstehen, von dem Bürgen geschuldet sein sollten. Dabei wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass dies auch für den Fall gelte, dass der zuvor genannte Höchstbetrag überschritten wird.
Der BGH wies dabei darauf hin, dass weitergehende Ansprüche des Gläubigers gegen den Bürgen nach der gesetzlichen Vorgabe nur dann entstehen können, wenn der Bürge selbst in Verzug gerät oder sonstige Verpflichtungen aus dem Bürgschaftsvertrag verletzt. Dieser vertragswesentliche Schutz des Bürgen würde durch die von der Bank verwendete Erweiterungsklausel weitgehend beseitigt.
Dem Bürgen werde in diesem Fall ein nicht mehr kalkulierbares Haftungsrisiko zugemutet, dass in einem deutlichen Widerspruch zum Sinn der Höchstbetragsbürgschaft stehe.