Bankrecht – Bürgschaft – Keine Vollstreckungsabwehrklage aufgrund geänderter Rechtsprechung zum Schutz des Bürgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 11.07.2002, IX ZR 326/99 die Möglichkeit der nachträglichen Änderung eines rechtskräftigen Urteils unter dem Gesichtspunkt der zwischenzeitlichen Änderung der Rechtsprechung wegen sittenwidriger finanzieller Überforderung des Bürgen verneint.

Der BGH hält eine Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO bei Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift oder einer bestimmten Gesetzesauslegung zwar grundsätzlich für möglich. Durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1993 sei aber gerade die Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines finanziell überforderten Bürgen nicht beanstandet worden, sondern lediglich bemängelt worden, dass sich der BGH mit den Einwendungen der Bürgen in dem konkreten Fall nicht in dem verfassungsrechtlich gebotenen Maße auseinandergesetzt habe. Vorstehend wurde daher nicht die Gesetzesauslegung der Zivilgerichte bezogen auf die Überforderung eines Bürgen generell als verfassungswidrig angesehen. Eine Vollstreckungsgegenklage sei daher nicht möglich.

Auch ein Anspruch gem. § 826 BGB hielt der BGH für nicht begründet, da auf diesem Wege gegen ein rechtskräftiges Urteil nur in besonderes schwerwiegenden Ausnahmefällen vorgegangen werden soll. Einen solchen Ausnahmefall hat der BGH in dem zu entscheidenden Fall insbesondere deshalb nicht angesehen, da die anwaltlich vertretende Partei in dem Ursprungsprozeß zu einem frühen Zeitpunkt dem Klagebegehren nicht mehr entgegengetreten war.